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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HandFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HandFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 HandFwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 32 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
... ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ... erbracht wurden." 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die ...
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