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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin (HandFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 59 (Nr. 3); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-4 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -steuerung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erstellung von Handelsleistungen zu verstehen, im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei soll gezeigt werden, dass prozessorientiert und unternehmerisch gedacht und gehandelt werden kann, Kosten- und Ertragsdenken beherrscht, Controllinginstrumente angewandt sowie Schlussfolgerungen hieraus gezogen und umgesetzt werden können. Außerdem soll gezeigt werden, dass wesentliche Aspekte umgesetzt werden können, die bei der Gründung und Übernahme eines Unternehmens zu beachten sind. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planung von Selbstständigkeit, Entwickeln einer Geschäftsidee, Erstellen eines Businessplans,
- 2.
- Besonderheiten der Übernahme,
- 3.
- persönliche und fachliche Eignung zur unternehmerischen Selbstständigkeit,
- 4.
- Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von unternehmerischer Selbstständigkeit,
- 5.
- Managementaufgaben:
- a)
- Analysieren,
- b)
- Entscheiden,
- c)
- Ziele setzen,
- d)
- Durchführen,
- e)
- Kontrollieren,
- 6.
- Unternehmensorganisation,
- 7.
- angewandte Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.
- Controllinginstrumente und ihr Zusammenwirken,
- 9.
- Finanzierung,
- 10.
- rechtliche Grundlagen, Begriffe und anwendungsbezogene Beispiele bei Gründung und Führung eines Unternehmens,
- 11.
- Qualitätsmanagement,
- 12.
- Umweltmanagement.
(2) Im Handlungsbereich „Handelsmarketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und internationalen Absatzmärkten einzuschätzen, systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darzustellen und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung zu erarbeiten und umzusetzen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketinginstrumente des Handels zielorientiert eingesetzt werden können und ihr Erfolg überprüft werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Handelsentwicklungen,
- 2.
- Kooperationen,
- 3.
- Marktanalyse, Marktstrategien,
- 4.
- Standortmarketing,
- 5.
- Zielgruppenmarketing,
- 6.
- Sortimentssteuerung,
- 7.
- Verkaufskonzepte und Servicepolitik,
- 8.
- Gestaltung von Verkaufsflächen (Visual Merchandising), Warenpräsentation,
- 9.
- Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskontrolle,
- 10.
- Öffentlichkeitsarbeit,
- 11.
- Zusammenwirken der Marketinginstrumente,
- 12.
- E-Commerce, E-Business,
- 13.
- Controlling,
- 14.
- Wettbewerbsrecht.
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Personalmanagement" soll einerseits die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter und Projektgruppen geführt werden können sowie bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. Andererseits soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, personalpolitische Ziele und Aufgaben im Unternehmen systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte abgeleitet sowie Mitarbeiter effektiv und effizient eingesetzt und individuell gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Führungsgrundsätze und Führungsmethoden,
- 2.
- Personalpolitik,
- 3.
- psychologische Grundlagen zur Führung, Zusammenarbeit und Kommunikation,
- 4.
- Beurteilungsgrundsätze,
- 5.
- Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personaleinsatzplanung,
- 6.
- Organisations- und Personalentwicklung,
- 7.
- Personalmarketing,
- 8.
- Controlling,Entgeltsysteme,
- 9.
- Konfliktmanagement,
- 10.
- Planung und Steuerung von Arbeits- und Projektgruppen,
- 11.
- ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen,
- 12.
- Moderations- und Präsentationstechniken.
(4) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Handelspraxis" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen auf Unternehmen zu verstehen sowie Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge daraus abzuleiten. Dabei sind internationale Märkte zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Markt und Preis,
- 2.
- Wettbewerb,
- 3.
- Wachstum und Konjunktur,
- 4.
- wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,
- 5.
- Außenwirtschaft.
(5) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Logistik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungsund Logistikprozesse im nationalen und internationalen Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beschaffungspolitik, E-Business,
- 2.
- kundenbezogene Gestaltung des Waren- und Datenflusses (Efficient Consumer Response),
- 3.
- effizientes Management der Wertschöpfungskette (Supply Chain Management),
- 4.
- Transport,
- 5.
- Lagerwirtschaft,
- 6.
- Controlling,
- 7.
- relevante Rechtsbestimmungen,
- 8.
- Entsorgung.
(6) Im Handlungsbereich „ Handelsmarketing und Vertrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Dies beinhaltet insbesondere Warengruppen-Management (Category Management) und Kundenbindungsmanagement. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Vertriebsstrategien,
- 2.
- Sortimentsstrategien,
- 3.
- Flächenoptimierung,
- 4.
- Auswirkungen von Kundenbedürfnissen und Kundenverhalten auf Beschaffungsprozesse,
- 5.
- Preis- und Konditionenpolitik,
- 6.
- Controlling,
- 7.
- Verhandlungsstrategien,
- 8.
- spezielle Aspekte des Wettbewerbs- und Markenrechts, des Verbraucherschutzes und des öffentlichen Bau- und Planungsrechts.
(7) Im Handlungsbereich „Handelslogistik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und logistikbezogene Fachaufgaben strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planung, Steuerung, Kontrolle und Optimierung von Prozessen und Abläufen,
- 2.
- Investitionsplanung,
- 3.
- Controlling,
- 4.
- spezifische Bedingungen bei der Warenanlieferung und -lagerung,
- 5.
- Transportsteuerung,
- 6.
- Versicherungen,
- 7.
- spezielle rechtliche Vorschriften.
(8) Im Handlungsbereich „Außenhandel" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch internationale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwerten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei sollen unter Beachtung der spezifischen Risiken von im Außenhandel tätigen Unternehmen Entscheidungen vorbereitet werden können. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Anbahnung von Außenhandelsgeschäften,
- 2.
- Quellen zur Beratung und Unterstützung im Außenhandel,
- 3.
- Außenhandelsrisiken und Geschäfte zur Risikominderung,
- 4.
- spezielle rechtliche Aspekte für den Außenhandel,
- 5.
- Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versicherungen,
- 6.
- Zahlungsverkehr, Zahlungsbedingungen und Finanzierung von Außenhandelsgeschäften,
- 7.
- Zölle und Verbrauchssteuern, Handelshemmnisse und Organisationen zur Förderung des Handels.
(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die kommunikativen Mittel der Mitarbeiterführung einzusetzen sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Zeit- und Selbstmanagement,
- 2.
- individuelle Mitarbeiterförderung und -entwicklung,
- 3.
- Mitarbeiterbesprechungen, Kritik-, Beurteilungs-, Förder- und Zielvereinbarungsgespräche,
- 4.
- Planung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen,
- 5.
- Auswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 6.
- Qualifizierung am Arbeitsplatz,
- 7.
- Förderung von Lernprozessen, methodische und didaktische Aspekte,
- 8.
- Personalkosten und -leistung.
(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern der Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" nach Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqualifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Situation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der berufstypischen Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann die berufstypische Situation auch praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 32 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 32 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HandFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HandFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 HandFwPrV Weitere Prüfung
... einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3, 7 und 8 gelten entsprechend. Über das ...
§ 9 HandFwPrV Ausbildereignung
... befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach § 4 Abs. 10 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitpädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 32 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
... vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ...
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