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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HandFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HandFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 HandFwPrV Weitere Prüfung
... in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in einem weiteren in § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen ... genannten Handlungsbereich gemäß § 4 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 , 7 und 8 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine ...
§ 7 HandFwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
... schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich ... Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der ... (4) Die Prüfungsleistung in dem gewählten Handlungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 wird auch im Zeugnis nach der Anlage 2 ausgewiesen.  ...