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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin (TechFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2006; FNA: 806-22-6-5 Berufliche Bildung
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§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Im Handlungsbereich „Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik" soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marktforschung kennen,

2.
Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen,

3.
Produktpolitik kennen,

4.
Distributionspolitik erläutern,

5.
Kommunikationspolitik anwenden,

6.
Beschaffungslogistik anwenden,

7.
Produktionslogistik aufbereiten,

8.
Distributionslogistik mitwirken,

9.
Entsorgungslogistik kennen.

(2) Im Handlungsbereich „Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle" soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Organisation der Produktion überblicken,

2.
Produktionsprogrammplanung durchführen,

3.
Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,

4.
Arbeitsablaufgestaltung umsetzen,

5.
Arbeitsplatzgestaltung überblicken,

6.
Fertigungssteuerung durchführen,

7.
Produktionsüberwachung durchführen.

(3) Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz" soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen,

2.
Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen,

3.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen.

(4) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen,

2.
Mitarbeitergespräche durchführen,

3.
Konfliktmanagement anwenden,

4.
Mitarbeiterförderung umsetzen,

5.
Ausbildung planen und durchführen,

6.
Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,

7.
Präsentationstechniken einsetzen.

(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 28 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TechFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechFwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TechFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 TechFwPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 01.08.2010)
... in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen. (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des ...
§ 7 TechFwPrV Weitere Prüfung (vom 17.12.2019)
... die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.  ...
§ 9 TechFwPrV Bewerten von Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1 , 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 28 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ...