Tools:
Update via:
Änderung § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 28 6. FortbVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der TechFwPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 72 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsvorschrift |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7086/al0-21589.htm