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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 21.08.2006 BGBl. I 1976 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Übergangsvorschriften | |
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt werden. |
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