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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 01.09.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 28 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Qualifikationsbereich 'Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik' soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik' soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Marktforschung kennen,

2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen,

3. Produktpolitik kennen,

4. Distributionspolitik erläutern,

5. Kommunikationspolitik anwenden,

6. Beschaffungslogistik anwenden,

7. Produktionslogistik aufbereiten,

8. Distributionslogistik mitwirken,

9. Entsorgungslogistik kennen.

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(2) Im Qualifikationsbereich 'Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle' soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(2) Im Handlungsbereich 'Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle' soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Organisation der Produktion überblicken,

2. Produktionsprogrammplanung durchführen,

3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,

4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen,

5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken,

6. Fertigungssteuerung durchführen,

7. Produktionsüberwachung durchführen.

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(3) Im Qualifikationsbereich 'Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz' soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(3) Im Handlungsbereich 'Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz' soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen,

2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen,

3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen.

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(4) Im Qualifikationsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:



(4) Im Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen,

2. Mitarbeitergespräche durchführen,

3. Konfliktmanagement anwenden,

4. Mitarbeiterförderung umsetzen,

5. Ausbildung planen und durchführen,

6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,

7. Präsentationstechniken einsetzen.

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(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.



(5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.