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Änderung § 111 SGB IV vom 01.01.2010
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§ 111 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 111 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt, 2. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | (Text neue Fassung) (1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. (aufgehoben) 1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder b) § 28a Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, 3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, | 2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2d. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt, 3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Entgeltunterlage oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestaltet, |
4. entgegen § 28o a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
5. (weggefallen) 6. (weggefallen) | 5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder |
7. (weggefallen) | |
8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumentiert, 11. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht vollständig protokolliert, 12. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich löscht, 13. entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt, 14. entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird. In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. | 8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5 oder 7, § 28n Nummer 4 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. | |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt. | (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder 2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgibt. |
(3a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder 2. entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2b und Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 9 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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