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Änderung § 104 SGB IV vom 01.01.2017

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§§ 104 bis 106 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 104 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 104 bis 106 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch


vorherige Änderung

 


1 Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. 2 In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. 3 Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.