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Änderung § 119 SGB IV vom 26.11.2019

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§ 119 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 119 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten


(Text neue Fassung)

§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld


vorherige Änderung

(1) 1 Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes
1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist.



Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

(heute geltende Fassung)