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Änderung § 98 SGB IV vom 01.01.2008
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§ 98 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 98 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Text alte Fassung) § 98 Pflichten des Arbeitgebers | (Text neue Fassung)§ 98 (aufgehoben) |
(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen. (2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren. |
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