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Änderung § 131 SGB IV vom 04.03.2021
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§ 131 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 131 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 14b G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 |
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(Text alte Fassung) § 131 (neu) | (Text neue Fassung)§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren |
1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. 3 Satz 1 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 vereinbarten Tätigkeit. |
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