Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 94 SGB IV vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 31 SozERG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 94 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 94 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Bundesversicherungsamt


(Text neue Fassung)

§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2 Es hat seinen Sitz in Bonn.

(2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.

(3) 1 Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.



(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2 Es hat seinen Sitz in Bonn.

(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden.

(3) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesamtes für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.

(heute geltende Fassung)