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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 24.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2020 durch Artikel 1 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Sozialversicherungswahlen | |
(1) 1 Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2 Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3 Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungswahlen). | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2 Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. 3 Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. |
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