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Änderung § 12 GGVSee vom 01.01.2009
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§ 12 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 12 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden. |
(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. (3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind. | |
(4) (weggefallen) | (4) (aufgehoben) |
(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind. | |
(6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist. | (6) § 8 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist. (7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen. |
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