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Synopse aller Änderungen der GGVSee am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 1 der 2. GGVSeeÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGVSee.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Schulung
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten
§ 7 Verladung gefährlicher Güter
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Text neue Fassung)

§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen *)
§ 9 Pflichten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 12 Übergangsbestimmungen
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich


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(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt.



(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unberührt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3 erfolgt.



§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung

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1. ist 'SOLAS-Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe der 17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034);

2. ist 'IMDG-Code' der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844);



1. ist 'SOLAS-Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 390) geändert worden ist;

2. ist 'IMDG-Code' der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);

3. bezeichnet 'BC-Code' die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16);

4. ist 'IBC-Code' der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80);

5. ist 'BCH-Code' der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);

6. ist 'IGC-Code' der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);

7. ist 'GC-Code' der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);

8. sind 'CTU-Packrichtlinien' die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);

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9. ist 'EmS-Leitfaden' der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640);



9. ist 'EmS-Leitfaden' der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438);

10. ist 'MFAG' der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);

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11. ist 'INF-Code' der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486);



11. ist 'INF-Code' der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82);

12. ist 'Basler Übereinkommen' das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703);

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13. ist 'MARPOL' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117 (52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).



13. ist 'MARPOL' das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213);

14. sind Vorschriften des 'ADR' die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A
und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);

15. sind Vorschriften des 'RID' die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334) geändert worden ist.


(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter

1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,

2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder

3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und

a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder

b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind oder

c) die unter die Begriffsbestimmung 'schädlicher flüssiger Stoff' in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder

d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;

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2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.



2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;

3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zulassung zur Beförderung


(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind:

1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;

2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des BC-Codes;

3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;

4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes;

5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes.

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(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:



(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.

2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.

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Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßgebende Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehalten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlangen.

(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen werden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert werden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind.

(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-Packrichtlinien beachtet wurden.

(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden.

(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente in Kopie vorliegen:

1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,

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2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1 Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und

3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in dem die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind:



2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1 Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vorschriften des ADR oder des RID bei der Beförderung und

3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind:

a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe),

b) Kaliber in Millimeter oder Zoll,

c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,

d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,

e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,

f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse),

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g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder des Beauftragten des Empfängers in Deutschland.



g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, des Beauftragten des Empfängers in Deutschland.

Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung beizufügen.



§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Schulung


(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwendet werden. Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausgeschlossen werden.

(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastankschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung abgelassen werden.

(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbesondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.

(6) Die Ladung muss während der Beförderung regelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.

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(7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.



(7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen Fällen getragen werden.

(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.

(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.

(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.

(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter befördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

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(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt, ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung gefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist, muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.

(13)
Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter bleiben unberührt.



(12) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter bleiben unberührt.

§ 6 Zuständigkeiten


(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet

1. der Umschlagshafen,

2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder

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3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.



3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Absatz 12 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.

(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.

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(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(7)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn

1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig werden muss oder

2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(9) Das
Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(10)
Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(11)
Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften.

(12)
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für



(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(7)
Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(8)
Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1.
Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften,

2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und

3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.

(9)
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;

2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes;

3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und

4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.



§ 7 Verladung gefährlicher Güter


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(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraussetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.



(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stauanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der gefährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206), gesichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden ist.

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(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden.



(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden.

(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.

(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.



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§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen




§ 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen *)


(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

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1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber wahrnimmt, enthalten.

2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.



1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten.

2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.

3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen.

4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:

a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,

b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,

c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn zutreffend, und

d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente.

Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann eine geforderte Unterschrift durch Angabe des Namens der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.

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5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.



5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:

1. bei Gütern in fester Form:

a) Stoffname,

b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet,

c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe),

d) Staufaktor,

e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladungen,

f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung bei Konzentraten und anderen Ladungen, die breiartig werden können;

2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:

a) Stoffname,

b) (aufgehoben)

c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern anwendbar,

d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser 60 °C oder weniger beträgt,

e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,

f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben.

(3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:

1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,

a) einen Abdruck dieser Verordnung,

b) den MFAG;

2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form,

a) den IMDG-Code,

b) den EmS-Leitfaden,

c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,

d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8 Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen,

e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,

f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen;

3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut,

a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,

b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,

c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,

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d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge führt;



d) den IMSBC-Code;

4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen,

a) den IBC-Code oder den IGC-Code,

b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt,

c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen,

d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die Bundesflagge führt,

e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.

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(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden.

(5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.

(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden sind.

(7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5 und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.



(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 4 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden.

(5) Anstelle der in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.

(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die in Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden sind.

(7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4, 6 und 7 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

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*) Anm. d. Red.: aufgrund fehlerhafter Änderungsweisung in V. v. 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3967) stimmen die Bezüge ab Abs. 4 in dieser Fassung nicht. In diesen Bezügen ist die Absatznummer um eins zu reduzieren, z.B. ein Bezug auf Abs. 4 meint Abs. 3.


§ 9 Pflichten


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(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers dürfen



(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders dürfen

1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,

2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,

3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,

4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,

5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,

6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,

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7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind,



7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.

(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf

1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind,



2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde.

(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.

(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unterrichten. Er darf

1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,

2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,

3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten sind.

(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers dürfen

1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind.

(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind.



2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 5 eingehalten sind.

(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 eingehalten sind.

(7) Der Schiffsführer muss

1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,

2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,

3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,

4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet,

5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 unterrichten,

6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.

Er darf

1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,

2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,

3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist,

4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen,

5. gefährliche Güter nur befördern, wenn

a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet,

b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 sind,

c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitgeführt werden.

(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält.

(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 ist.

(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.



§ 12 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden.



(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.

(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten sind.

(4) (weggefallen)

(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Einschränkungen in der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten sind.

(6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist.