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Änderung § 9 GGVSee vom 01.01.2007
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§ 9 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 9 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Pflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers dürfen 1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind, 2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist, 3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen, 4. ortsbewegliche Tanks nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden, 5. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist, 6. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbewegliche Tanks nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind, 7. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist. (2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf 1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten nur stauen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind, 2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5 Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind, 3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde. | (Text neue Fassung) (1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind, 2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist oder wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen worden sind, 3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist, 4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden, 5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden, 6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist, 7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind, 8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind, 9. dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist, 10. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten, 11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind, 12. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind, 13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind, 14. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind. (2) Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf 1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.3 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind, 2. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind, 3. Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde. |
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist. (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unterrichten. Er darf 1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist, | |
2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist, 3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten sind. (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers dürfen 1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind, 2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind. (6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind. | 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Güterbeförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist, 3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen, 4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen. (5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind, 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind, 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten. (6) Der Reeder 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind, 2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden. |
(7) Der Schiffsführer muss 1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden, 2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen, 3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen, | |
4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet, | 4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen, |
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 unterrichten, | |
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorgelegen. | 6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. |
Er darf | |
1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist, | 1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 eingehalten sind, |
2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist, 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist, 4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen, 5. gefährliche Güter nur befördern, wenn a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet, | |
b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 sind, c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitgeführt werden. | b) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitgeführt werden. |
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält. | |
(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 ist. (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen. | (9) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen. (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten 1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und 2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden. |
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