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Änderung § 1 GGVSee vom 01.01.2009
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§ 1 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3967 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unberührt. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind. (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3 erfolgt. |
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