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Änderung § 9 GGVSee vom 14.08.2010

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§ 9 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
§ 9 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Pflichten


(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders dürfen

1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,

2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,

3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,

4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,

5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,

6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,

7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist,

9. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

10. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,

11. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,

12. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind.

(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche darf

1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,

2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,

3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde.

(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.

(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unterrichten. Er darf

1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,

2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten ist,

3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen,

4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen.

(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers dürfen

1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,

2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 5 eingehalten sind.

(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 eingehalten sind.

(7) Der Schiffsführer muss

1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,

2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,

3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,

4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet und die Besatzungsmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen Fällen tragen,

5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 unterrichten,

6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.

Er darf

1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,

2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern anwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,

3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 eingehalten ist,

4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung ablassen,

5. gefährliche Güter nur befördern, wenn

a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet,

b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 sind,

(Text alte Fassung)

c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitgeführt werden.

(Text neue Fassung)

c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitgeführt werden.

(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält.

(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 ist.

(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen.