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Änderung § 6 GGVSee vom 03.12.2011

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§ 6 GGVSee a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 GGVSee n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuständigkeiten


(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet

1. der Umschlagshafen,

2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder

3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Absatz 12 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.

(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.

(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(Text neue Fassung)

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:

1.
die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss;

2. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.


(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(8) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften,

2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 5 und

3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.

vorherige Änderung

(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;

2.
die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes;

3. Aufgaben zur
Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und

4.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.



(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für

1. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und

2.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.