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Änderung § 8 GGVSee vom 01.01.2007
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§ 8 GGVSee a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 8 GGVSee n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2007 BGBl. I S. 2813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen | |
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber wahrnimmt, enthalten. 2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Beförderungsdokument zusammen aufgeführt werden, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist. 3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen. 4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln: a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1, b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3, c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3, wenn zutreffend, und d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente. Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann eine geforderte Unterschrift durch Angabe des Namens der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. 5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Gefahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig und richtig aus dem Beförderungsdokument in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name des für die Erstellung des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. (2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein Seeschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden: 1. bei Gütern in fester Form: a) Stoffname, b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet, c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe), d) Staufaktor, e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladungen, f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung bei Konzentraten und anderen Ladungen, die breiartig werden können; 2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form: a) Stoffname, | |
(Text alte Fassung) b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet, | (Text neue Fassung) b) (aufgehoben) |
c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern anwendbar, | |
d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser 61 °C oder weniger beträgt, | d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser 60 °C oder weniger beträgt, |
e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen Angaben. (3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen: 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, a) einen Abdruck dieser Verordnung, b) den MFAG; 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form, a) den IMDG-Code, b) den EmS-Leitfaden, c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8 Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unterliegen; 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler Übereinkommen erforderlichen Begleitschein, d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge führt; 4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code unterliegen, a) den IBC-Code oder den IGC-Code, b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutreffend und das Schiff die Bundesflagge führt, c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterlagen, d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das Schiff die Bundesflagge führt, e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen. (4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. (5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden. (6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemeldet worden sind. (7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5 und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. |
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