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§ 8 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 8 Versicherungsberechtigung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
- die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
- b)
- die Arbeitnehmer der Kasse,
- c)
- die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
Zitierungen von § 8 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKBaSSatzung selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
... c) sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden, d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 ...
§ 2b PKBaSSatzung Begriffe
... verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8 , sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Soweit in dieser ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die ...
§ 11 PKBaSSatzung Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
... Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von ...
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