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§ 8 - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 8 Versicherungsberechtigung



Der Kasse können außerdem zugeführt werden

a)
die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,

b)
die Arbeitnehmer der Kasse,

c)
die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.

Soweit Arbeitnehmer der Kasse oder von Verbänden versichert werden, haben die Kasse oder der Verband für diese Versicherungsverhältnisse die Rechte und Pflichten eines beteiligten Arbeitgebers.



 

Zitierungen von § 8 Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PKBaSSatzung Mitgliedschaft
... c) sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden, d) ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 ...
§ 2b PKBaSSatzung Begriffe
... verwendet wird, umfasst dieser auch die sonstigen Versicherten gemäß § 8 , sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. (2) Soweit in dieser ...
§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... geltenden Rechte und Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die ...
§ 11 PKBaSSatzung Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
... Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von ...