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§ 20a - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

§ 20a Abfindung



(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt.

(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.

(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.

(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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*)
Im Jahr 2005: 24,15 € monatlich (West), 20,30 € (Ost).



 

Zitierungen von § 20a Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a PKBaSSatzung verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKBaSSatzung selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PKBaSSatzung Beitrittsrecht
... Pflichten keine Anwendung. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 6a bis 9, §§ 12 bis 37a sowie § 60 finden auf Arbeitgeber, die ihren Beitritt auf die Abteilung Z 2002 ...
§ 20a PKBaSSatzung Abfindung
... (6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. ---  ...
§ 27 PKBaSSatzung Sonstige Vorschriften
... § 14 sowie § 20a , § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend. (2) § 15 ...
§ 29f PKBaSSatzung Abfindung
... (6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. ---  ...
§ 37 PKBaSSatzung Beitragserstattung
... 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine unverfallbare Anwartschaft durch eine Abfindung abzulösen. Die ...
XIII PKBaSSatzung . Anlage zu § 20b und zu § 29g der Satzung
... des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, wird das Familiengericht darüber und über die Rechtsfolgen der Abfindung ... des Versorgungsausgleichs die Versichertenrente nach § 20 Abs. 4 oder § 20a abzufinden, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem Betrag der nach Nummer 2, 3 oder 4 ... vor seinem Tod keine Leistungen erhalten, wird in den Fällen des § 20 Abs. 4 und § 20a auf Antrag die Differenz zwischen dem vollen und dem gekürzten Abfindungs- bzw. Erstattungs- ...