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III. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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III. Die Arbeitnehmer
§ 7 Versicherungspflicht
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Kasse sind alle Arbeitnehmer zuzuführen, die nicht unter Absatz 2 fallen, sobald die Probezeit abgelaufen ist. Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt werden, sowie befristet beschäftigte Arbeitnehmer können der Kasse nach Ablauf der Probezeit zugeführt werden.
(2) Der Kasse können nicht zugeführt werden
- a)
- Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- b)
- Arbeitnehmer, die von Beginn der Versicherungspflicht an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 12 Abs. 1 für Abteilung A) nicht erfüllen können; frühere Versicherungsverhältnisse, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen,
- c)
- Arbeitnehmer, die auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger Bestimmungen von der Zusatzversicherung ausgeschlossen sind.
(3) Hat sich ein Arbeitnehmer geweigert, den Antrag auf Zuführung zu stellen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Kuratoriums aufgenommen werden. Die Kasse kann die Aufnahme von der Verpflichtung zur Nachversicherung bestimmter Zeiten oder zur Zahlung einer einmaligen oder laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, um versicherungsmathematisch errechnete Nachteile von der Kasse abzuwenden. Die Höhe der Beiträge für die Nachversicherung bzw. der Abgeltungsbeträge wird durch den Technischen Geschäftsplan der Kasse festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eingestellt werden, können auf Antrag des Arbeitnehmers von der Zuführungspflicht befreit werden.
§ 8 Versicherungsberechtigung
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Kasse können außerdem zugeführt werden
- a)
- die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der Arbeitgeber,
- b)
- die Arbeitnehmer der Kasse,
- c)
- die Arbeitnehmer der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände.
§ 9 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Tritt ein Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers über, so bleibt seine ordentliche Mitgliedschaft bestehen. Im Übrigen aber endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers (außer im Falle der Pensionierung) sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Kasse. Die Arbeitnehmer, die ihr Versicherungsverhältnis gemäß § 35 oder § 36 bzw. § 30c oder § 30e Abs. 2 fortsetzen sowie die Rentenempfänger, deren Arbeitgeber aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(2) Eine ordentliche Mitgliedschaft erlischt nicht, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht fortfallen, sofern der Arbeitnehmer im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt. Dagegen erlischt die ordentliche Mitgliedschaft, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit teilweise oder voll erwerbsgemindert (§§ 43, 240 SGB VI) wird und kein Rentenanspruch gegen die Kasse besteht.
(3) Ein Arbeitnehmer, der der Kasse zugeführt worden ist, ohne dass eine Zuführungspflicht bestanden hat, kann die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kündigung bei der Kasse eingeht.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außerdem nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eines für den beteiligten Arbeitgeber geltenden Tarifvertrages im Sinne des Vorruhestandsgesetzes aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, solange dem Arbeitnehmer ununterbrochen ein Anspruch auf Vorruhestandsleistungen zusteht; ein Ruhen des Anspruchs bis zu 150 Tagen ist unschädlich.
§ 10 Versicherungsarten
(1) Die am 31. Dezember 1999 vorhandenen Mitglieder der Abteilung A bleiben in der Abteilung A, die als geschlossener Bestand weitergeführt wird.
(2) Ab 1. Januar 2000 finden Neuaufnahmen nur noch in die Abteilung A 2000 statt.
(3) Ab 1. Januar 2002 finden Neuaufnahmen auch in die Abteilung Z 2002 statt. Die Aufnahme in die Abteilung Z 2002 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den Abteilungen A oder A 2000 und besonders zu beantragen.
(4) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen sich selbst eingeräumt, so kann er die Versicherung in Abteilung A bzw. A 2000 bei der Kasse als Rückversicherung durchführen. In diesem Falle hat der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten; andererseits werden die Kassenleistungen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber gezahlt. Weist der Arbeitnehmer nach, dass der Arbeitgeber sein eigenes Versorgungsversprechen nicht erfüllt, so hat die Kasse die Kassenleistungen an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
§ 11 Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag.
(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.
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