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2. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)


IV. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung A

2. Die Finanzierung der Versicherungsleistungen

§ 21 Die Beiträge



(1) Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 2 v. H., der Arbeitgeberbeitrag 5,5 v. H. des jeweils versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Gesamtversorgung gegen den Arbeitgeber, kann auf Antrag des Arbeitgebers der Arbeitnehmerbeitrag auf 1,5 v. H., der Arbeitgeberbeitrag auf 1 v. H. des versicherungsfähigen Einkommens des Arbeitnehmers herabgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger für ihn verbindlicher Bestimmungen einzelne Arbeitnehmer von der durch ihn zugesicherten beamtenähnlichen Versorgung ausgeschlossen, so kann er trotzdem auch für solche Arbeitnehmer die Beitragsherabsetzung gemäß Satz 2 beantragen, wenn für alle übrigen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers die Beitragsherabsetzung genehmigt worden ist.

(1a) Für Arbeitnehmer der Abteilung A, deren Beitrag gemäß Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 herabgesetzt war, bleibt dieser herabgesetzte Beitrag auf Antrag des Arbeitgebers auch nach Wegfall des Anspruchs auf beamtenähnliche Gesamtversorgung maßgeblich, wenn ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr besteht, eine ergänzende Versicherung in der Abteilung A 2000 (§§ 23 ff.) mit einem Beitragssatz von 3,0 v. H., davon höchstens 2,0 v. H. Arbeitnehmerbeitrag, eingegangen wird. Die beiden Versicherungsverhältnisse werden getrennt nach den für die jeweilige Abteilung maßgeblichen Vorschriften geführt.

(1b) Für Arbeitnehmer, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, sind zu den Beiträgen nach Absatz 1 Zusatzbeiträge in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten von dem Teil des versicherungsfähigen Einkommens zu entrichten, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Von den Zusatzbeiträgen nach Satz 1 tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je die Hälfte. Ist für den Monat Dezember 1967 ein Beitrag entrichtet worden, der höher war als der nach Satz 1 und nach Absatz 1 insgesamt zu entrichtende Betrag, so kann der bisherige Beitrag weiterentrichtet werden. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Entrichtung der Zusatzbeiträge entfallen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine beamtenähnliche Versorgung zugesichert hat und nach Absatz 1 Satz 2 die Beiträge des Arbeitnehmers herabgesetzt sind.

(2) Das versicherungsfähige Einkommen ist

a)
bei tarifvertraglich vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Einkommen aus Grundgehalt und Ortszuschlag für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich etwaiger Zuschläge, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für ruhegeldfähig erklärt worden sind,

b)
bei frei vereinbarten Gehältern das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen ohne Kinderzuschlag,

c)
bei Lohnempfängern der auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete Monatstabellenlohn für Verheiratete ohne Kinder zuzüglich ständiger Lohnzulagen (wie z. B. Vorhandwerker-, Vorarbeiter- und Oberfahrerzulagen), jedoch ohne etwaige Kinderzuschläge,

d)
bei Altersteilzeit das auf volle 5,- Euro auf- oder abgerundete regelmäßige Bruttoeinkommen (Altersteilzeitentgelt ohne Aufstockungsbetrag), vermindert um die nach den Buchstaben a) bis c) ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, sofern nicht durch eine Altersteilzeittarifvereinbarung oder auf Grund einer Altersteilzeittarifvereinbarung durch eine Betriebsvereinbarung ein höheres versicherungsfähiges Einkommen festgelegt wird.

(2a) Das versicherungsfähige Einkommen kann in besonderen Fällen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers durch die Kasse anderweitig festgesetzt werden.

(3) Zu den Beiträgen gemäß Absatz 1 können von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber freiwillige Zuschläge nach besonderen Richtlinien des Kuratoriums entrichtet werden.

(3a) Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden und soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist.

(4) Binnen drei Monaten nach der Aufnahme kann die Nachversicherung von Zeiten vor der Aufnahme beantragt werden, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keinen vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit befürchten lässt. Für die nachzuversichernde Zeit sind die Beiträge in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn eine Versicherungspflicht bestanden hätte. Zu diesen Beiträgen sind Zins und Zinseszins in Höhe von 5 v. H. jährlich zu zahlen.


§ 21a Altersvorsorgezulage


§ 21a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Soweit für die zur Abteilung A erbrachten Eigenbeiträge der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.

(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nacn Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.

(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.

(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.

(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.


§ 22 Erstattungspflichten der Arbeitgeber



(1) Lehnt ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines dienstunfähig gewordenen Arbeitnehmers, der jedoch noch nicht teilweise erwerbsgemindert ist, in einer anderen Stellung ab, so ist er verpflichtet, der Kasse 1/5 der fälligen Rente zu erstatten. Die Erstattungspflicht fällt fort, wenn der Arbeitnehmer teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ist von der Kasse einem Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 1 C b) eine Rente zu zahlen, so hat der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entlassen hat, der Kasse den Kapitalwert der Rente bis zum 65. Lebensjahr des Mitgliedes zu erstatten. Die Kasse kann die laufende Erstattung der Rente durch den Arbeitgeber zulassen, wenn dieser trotz der Stilllegung des Betriebes fortbesteht und die Erfüllung der Erstattungspflicht gesichert ist.

(3) Soweit die Pensionskasse auf Grund von § 16a Abs. 1 verpflichtet ist, höhere Renten zu gewähren als nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehen würden, ist der beteiligte Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer vor Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft zuletzt beschäftigt war, verpflichtet, der Kasse den Rententeil zu ersetzen, der den nach den übrigen Vorschriften der Satzung zustehenden Rententeil übersteigt.