4. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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VIII. Die Organe
4. Der Vorstand
§ 50 Zusammensetzung und Wahl
§ 51 Aufgaben
§ 52 Auskunfts- und Prüfungsrecht

VIII. Die Organe

4. Der Vorstand

§ 50 Zusammensetzung und Wahl


§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) § 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, hat das Kuratorium unverzüglich gemäß Absatz 2 den Nachfolger zu wählen.

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§ 51 Aufgaben


§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorstand führt die Verwaltung der Kasse nach den Vorschriften dieser Satzung unter eigener Verantwortung. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt seinen Ausweis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde. Alle Erklärungen sind für die Kasse verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich abgegeben werden.

(2) Der Vorstand kann mit Genehmigung des Kuratoriums Angestellten der Kasse Vertretungsvollmacht in der Weise erteilen, dass sie gemeinschaftlich mit einem Vorstandsmitglied verpflichtende Erklärungen für die Kasse abgeben können.

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§ 52 Auskunfts- und Prüfungsrecht



Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.



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