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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
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