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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Information und Kommunikation,
- 7.
- Logistische Prozesse,
- 8.
- Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet,
- 9.
- Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes,
- 10.
- Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
- 11.
- Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten,
- 12.
- Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Pflegen, Warten und Instandhalten von Wasserfahrzeugen und deren Ausrüstung und
- 2.
- Mitwirken beim Festmachen, Verholen und Führen von Wasserfahrzeugen.
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Führen von Wasserfahrzeugen.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Wasserfahrzeuge los-, festmachen und manövrieren, technische Einrichtungen bedienen, überwachen, pflegen und warten, seemännische Arbeiten ausführen sowie mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen kann. Bei der
Erstellung der Arbeitsaufgabe ist der betriebliche Bereich, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Betriebstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik und Betriebstechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz, Pflege und Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen sowie Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Den Prüfungsbereichen sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Nautik:
- a)
- rechtliche Vorschriften,
- b)
- wasser- und hafenbauliche Anlagen,
- c)
- Verkehrsgeographie,
- d)
- Navigationshilfsmittel,
- e)
- logistische Prozesse,
- f)
- fachspezifische Kommunikation;
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebstechnik:
- a)
- Antriebstechnik,
- b)
- Manövriertechnik,
- c)
- Betriebsstörungen,
- d)
- seemännische Arbeiten,
- e)
- Be- und Entladung,
- f)
- Sicherheitsvorschriften;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Nautik 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebstechnik 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Nautik 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Betriebstechnik 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Bestehende Berufausbildungsverhältnisse
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen c) Dokumentationen erstellen d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin- licher Vorgaben planen | 6 | |
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten g) Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungs- möglichkeiten anwenden | 4 | |||
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen b) Grundlagen des Funkverkehrs anwenden c) Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaf- fen, bewerten und nutzen d) Vorschriften zum Datenschutz beachten e) Daten erfassen, sichern und pflegen | 12 | |
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationstechniken bearbeiten g) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen | 6 | |||
7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) | a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern b) Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unter- scheiden c) Verwaltung des Hafens erläutern d) Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden e) An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen f) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankla- dungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden g) Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen | 10 | |
h) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsat- zes unterscheiden i) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes- sen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Ab- weichungen Maßnahmen ergreifen | 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
8 | Führen von Hafenfahr- zeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) | a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest- machen und verholen b) Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften steuern c) Person-über-Bord-Manöver ausführen d) An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen e) Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen f) Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedie- nen g) Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unter- scheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen h) Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzge- biet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden | 22 | |
i) Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln j) Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen k) An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen I) Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrier- verhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen m) Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwa- chen | 22 | |||
9 | Rechtliche Voraus- setzungen des Schiffs- betriebes (§ 4 Nr. 9) | a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti- schen und technischen Betrieb beachten, bei fehler- haften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergrei- fen | 4 | |
b) Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden c) Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Perso- nen, anwenden | 10 | |||
10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) | a) Gespräche kundenorientiert führen | 8 | |
b) Kundenwünsche beachten c) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab- läufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 8 | |||
11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen b) Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Be- stimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten c) seemännische Gebrauchsknoten einsetzen | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
d) Werkstoffe bearbeiten e) Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertau- werk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen f) Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten g) Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägi- ger Vorschriften einsetzen | 12 | |||
12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 1 2) | a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden | 4 | |
b) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durch- führen c) Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbeson- dere bei Havarien und Bränden, ergreifen d) verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen | 12 |
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