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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
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