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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HafensAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HafensAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 HafensAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...
Anlage HafensAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen ... 6 Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) a) ... 7 Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen ... Führen von Hafenfahr- zeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest- machen und verholen ... Rechtliche Voraus- setzungen des Schiffs- betriebes (§ 4 Nr. 9) a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti- schen und ... Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) a) Gespräche kundenorientiert führen ... Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe ... bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 1 2) a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7096/v141177.htm