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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)
§ 11 Bestehende Berufausbildungsverhältnisse
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HafensAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HafensAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 HafensAusbV Nichtanwenden von Vorschriften
... Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. ...
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