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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin (HafensAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | a) Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen c) Dokumentationen erstellen d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin- licher Vorgaben planen | 6 | |
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten g) Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungs- möglichkeiten anwenden | 4 | |||
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen b) Grundlagen des Funkverkehrs anwenden c) Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaf- fen, bewerten und nutzen d) Vorschriften zum Datenschutz beachten e) Daten erfassen, sichern und pflegen | 12 | |
f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationstechniken bearbeiten g) Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen | 6 | |||
7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) | a) Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern b) Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unter- scheiden c) Verwaltung des Hafens erläutern d) Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden e) An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen f) Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankla- dungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden g) Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen | 10 | |
h) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsat- zes unterscheiden i) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes- sen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Ab- weichungen Maßnahmen ergreifen | 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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8 | Führen von Hafenfahr- zeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) | a) Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, fest- machen und verholen b) Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vor- schriften steuern c) Person-über-Bord-Manöver ausführen d) An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen e) Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen f) Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedie- nen g) Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unter- scheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen h) Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzge- biet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden | 22 | |
i) Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln j) Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen k) An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen I) Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrier- verhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen m) Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwa- chen | 22 | |||
9 | Rechtliche Voraus- setzungen des Schiffs- betriebes (§ 4 Nr. 9) | a) Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nauti- schen und technischen Betrieb beachten, bei fehler- haften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergrei- fen | 4 | |
b) Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden c) Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Perso- nen, anwenden | 10 | |||
10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) | a) Gespräche kundenorientiert führen | 8 | |
b) Kundenwünsche beachten c) qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsab- läufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 8 | |||
11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen b) Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Be- stimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten c) seemännische Gebrauchsknoten einsetzen | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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d) Werkstoffe bearbeiten e) Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertau- werk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen f) Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten g) Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägi- ger Vorschriften einsetzen | 12 | |||
12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 1 2) | a) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden | 4 | |
b) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durch- führen c) Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbeson- dere bei Havarien und Bränden, ergreifen d) verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen | 12 |
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