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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,

6.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,

7.
Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,

8.
Lagerung und Bearbeitung von Gütern,

9.
Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,

10.
Container,

11.
Umschlags- und Versandpapiere,

12.
Umgang mit Gefahrgut.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HafenLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HafenLogAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HafenLogAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Anlage HafenLogAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) a) ... Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit ... und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung ... 8 Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8) a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung ... 9 Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9) a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln b) Güter für ... 10 Container (§ 4 Nr. 10) a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun- gen unterscheiden ... 11 Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11) a) ... beachten   12 12 Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12) a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre- chend den ...