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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
- 6.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
- 7.
- Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen,
- 8.
- Lagerung und Bearbeitung von Gütern,
- 9.
- Ladungsplanung, Umschlag von Gütern,
- 10.
- Container,
- 11.
- Umschlags- und Versandpapiere,
- 12.
- Umgang mit Gefahrgut.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Containerinspektion,
- 2.
- Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
- 3.
- Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
- 4.
- Einlagern von Gütern.
§ 9 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Erstellen einer Ladungsplanung,
- 2.
- Umschlagen von Gütern,
- 3.
- Lagern von Gütern oder
- 4.
- Behandeln von Gütern.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Güterumschlag:
- a)
- Ladungsplanung,
- b)
- Be- und Entladen von Transportmitteln,
- c)
- Umgang mit Containern,
- d)
- Ladungssicherung,
- e)
- Umschlags- und Versandpapiere,
- f)
- Umgang mit Gefahrgut;
- 2.
- im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:
- a)
- Ein- und Auslagerung,
- b)
- Kontrolle und Dokumentation,
- c)
- Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Güterumschlag 150 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Güterumschlag 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weiteren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik B. v. 3. Februar 2006 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. August 2006
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 SeeGKontrAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Seegüterkontrolleur vom 4. Februar 1975 (BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), außer Kraft
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | a) Einrichtungen von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden b) Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistun- gen unterscheiden c) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes- sen mitwirken d) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen | 6 | |
e) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | 8 | |||
6 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin- licher Vorgaben planen c) Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirt- schaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen d) Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten f) Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgen- den Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden g) betriebliche Informations- und Kommunikationssyste- me unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern h) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden | 8 | |
i) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprach- lich kommunizieren j) Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Be- triebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be- achten | 6 | |||
7 | Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) | a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güter- spezifisch anwenden b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden c) Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaf- fenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
d) Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen e) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durch- führen | 8 | |||
8 | Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8) | a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern c) warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren | 12 | |
e) rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbe- sondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten f) Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen | 8 | |||
9 | Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9) | a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln b) Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen c) bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaf- fenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
d) Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichts- verteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschrif- ten e) Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen f) Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden | 12 | |||
10 | Container (§ 4 Nr. 10) | a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun- gen unterscheiden b) Containerinspektionen durchführen, Mängel erken- nen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren c) Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten d) Ladungen in Containern stauen | 16 | |
e) Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Con- tainerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen f) Container siegeln g) Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Container- terminals berücksichtigen h) Containerstaupläne anwenden | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
11 | Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11) | a) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Frachtgeschäft Beteiligten bearbei- ten und weiterleiten c) Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten | 12 | |
d) Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren e) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvor- schriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen g) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirt- schaftliche Vorschriften beachten | 12 | |||
12 | Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12) | a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre- chend den Kennzeichnungen bewerten und beachten b) Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden c) Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren d) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen e) Gefahrgut verladen und sichern;. Packstücke kenn- zeichnen, Beförderungsmittel plakatieren f) rechtliche Bestimmungen für den Transport von Ge- fahrgut anwenden | 12 |
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