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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HafenLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HafenLogAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7097/a141193.htm