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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Containerinspektion,
- 2.
- Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
- 3.
- Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
- 4.
- Einlagern von Gütern.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HafenLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HafenLogAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HafenLogAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7097/a141196.htm