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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | |||
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5 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | a) Einrichtungen von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden b) Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistun- gen unterscheiden c) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozes- sen mitwirken d) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen | 6 | |
e) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | 8 | |||
6 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und termin- licher Vorgaben planen c) Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirt- schaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen d) Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen e) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten f) Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgen- den Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden g) betriebliche Informations- und Kommunikationssyste- me unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern h) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden | 8 | |
i) fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprach- lich kommunizieren j) Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Be- triebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg be- achten | 6 | |||
7 | Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) | a) handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güter- spezifisch anwenden b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden c) Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaf- fenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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d) Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen e) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durch- führen | 8 | |||
8 | Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8) | a) Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern c) warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen d) Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren | 12 | |
e) rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbe- sondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten f) Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen | 8 | |||
9 | Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9) | a) Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln b) Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen c) bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaf- fenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
d) Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichts- verteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschrif- ten e) Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen f) Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden | 12 | |||
10 | Container (§ 4 Nr. 10) | a) Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnun- gen unterscheiden b) Containerinspektionen durchführen, Mängel erken- nen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren c) Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten d) Ladungen in Containern stauen | 16 | |
e) Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Con- tainerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen f) Container siegeln g) Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Container- terminals berücksichtigen h) Containerstaupläne anwenden | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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11 | Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11) | a) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Frachtgeschäft Beteiligten bearbei- ten und weiterleiten c) Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten | 12 | |
d) Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren e) Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvor- schriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen f) Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen g) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirt- schaftliche Vorschriften beachten | 12 | |||
12 | Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12) | a) Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entspre- chend den Kennzeichnungen bewerten und beachten b) Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden c) Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren d) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen e) Gefahrgut verladen und sichern;. Packstücke kenn- zeichnen, Beförderungsmittel plakatieren f) rechtliche Bestimmungen für den Transport von Ge- fahrgut anwenden | 12 |
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