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Artikel 5 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr" durch die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- Angaben über den Eigentümer:
- a)
- bei natürlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, - b)
- bei juristischen Personen und Behörden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und - c)
- bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
- 2.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
- 3.
- Angaben über das Fahrzeug:
- a)
- die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
- b)
- das Baujahr;
- c)
- die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
- d)
- den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
- e)
- die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
- f)
- bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
- g)
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
- 1.
- Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
- 2.
- Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005
Zitierungen von Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SchiffPolÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Artikel 64 1. BMVBuSBBG Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...
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