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Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- -
- auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und § 3e durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8, des § 3e Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 2 und Satz 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- -
- auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BinSchPatentV § 2a (neu), § 4, § 5, § 6, § 18, § 8, § 10, § 12, § 14, § 16, § 19, § 24, Anlage 9, Anlage 11
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Vorübergehende Abweichungen
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West wird ermächtigt, auch für die Bezirke der anderen Wasser-und Schifffahrtsdirektionen, durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, von dieser Verordnung abweichende Vorschriften vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen." - 2.
- In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „der Schifffahrtsverwaltung eines Landes," die Angabe „eines Landeskriminalamtes," eingefügt.
- 3.
- In § 5 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „ein geltendes oder eine geltende" durch die Wörter „ein gültiges oder eine gültige" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 5.
- § 8 Abs. 1 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden im Klammerzusatz nach der Angabe „BGBl. II S. 2174" die Wörter „, in der jeweils anzuwendenden Fassung" eingefügt.
- 7.
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für eine Fahrerlaubnis, die als Donaukapitäns-patent erteilt wird, muss der Bewerber zusätzlich die jeweilige Donaustrecke mindestens sechzehnmal jeweils außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags, an Bord eines Fahrzeuges mit Antriebsmaschine befahren haben."
- 8.
- § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zuständig für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B als Donau-kapitänspatent ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg."
- 9.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- ein ärztliches Zeugnis, nicht älter als drei Monate, das
- a)
- nach dem Muster der Anlage B2 der Rheinpatentverordnung von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt eines hafenärztlichen Dienstes erteilt oder von einer zuständigen Stelle eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt oder
- b)
- von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe des § 3.02 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b der Rheinpatentverordnung anerkannt
- 2a.
- anstelle des Zeugnisses nach Nummer 2 ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Maßgabe der Rheinpatentverordnung anerkanntes gültiges Befähigungszeugnis,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Nummer 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt.
- 10.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 5 kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen."
- 11.
- In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a" ersetzt.
- 12.
- Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit besonderer und gegebenenfalls eingeschränkter Streckenkenntnis | Zuständige Behörde |
1. Elbe von km 0,0 (Schöna) bis km 607,50 (Obere Grenze des Hamburger Hafens) | 1. Wasser- und Schifffahrts- direktion Ost in Magdeburg |
2. Weser von km 0,0 (Hann.-Münden) bis km 204,45 (Minden) - Oberweser | 2. Wasser- und Schifffahrts- direktion Mitte in Hannover |
3. Donau von km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2322,02 (Straubing) | 3. Wasser- und Schifffahrts- direktion Süd in Würzburg |
4. Untere Havel-Wasserstraße von km 68,0 (Plaue) bis km 145,8 (Havelberg), jedoch nur bei Was- serständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm | 4. Wasser- und Schifffahrts- direktion Ost in Magdeburg |
5. Oder von km 542,4 (Ratzdorf) bis km 704,1 (Widochowa) | 5. Wasser- und Schifffahrts- direktion Ost in Magdeburg |
6. Saale von km 0,0 (Mündung in die Elbe) bis km 19,50 (Unterer Vorhafen Schleuse Calbe) | 6. Wasser- und Schifffahrts- direktion Ost in Magde- burg". |
13. | In Anlage 11 werden die Nummern 2.4 bis 2.4.7 wie folgt gefasst: | ||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 10 | 11 | ||
„2.4 | Terrestrische Navigation | ||||||||||
2.4.1 | Kursbestimmung | 1 | x | x | x | ||||||
2.4.2 | Standlinien und Schiffsorte | 1 | x | x | x | ||||||
2.4.3 | nautische Druckschriften und Veröffentlichungen | 2 | x | x | x | ||||||
2.4.4 | Arbeiten in der Seekarte | 2 | x | x | x | ||||||
2.4.5 | Seezeichen und Betonnungssysteme | 1 | x | x | x | x | |||||
2.4.6 | Kompasskontrollverfahren | 2 | x | x | x | ||||||
2.4.7 | Grundlagen der Gezeiten- lehre | 2 | x | x | x | x". |
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II S. 143), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," eingefügt.
- 2.
- In Artikel 3 Abs. 1 werden die Wörter,Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder der Seeberufsgenossenschaft" durch die Wörter „Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Seeberufsgenossenschaft" ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
In § 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132) geändert worden ist, werden nach dem Wort ermächtigt," die Wörter auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt
In Artikel 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090) werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," eingefügt.
Text in der Fassung der Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften B. v. 6. Februar 2006 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. April 2006
Artikel 5 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nr. 4 werden die Wörter „für Verkehr" durch die Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- Angaben über den Eigentümer:
- a)
- bei natürlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, - b)
- bei juristischen Personen und Behörden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und - c)
- bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
- 2.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
- 3.
- Angaben über das Fahrzeug:
- a)
- die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
- b)
- das Baujahr;
- c)
- die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
- d)
- den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
- e)
- die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
- f)
- bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
- g)
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
- 1.
- Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
- 2.
- Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten
Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," eingefügt.
- 2.
- Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.
- 3.
- Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen."
Text in der Fassung der Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften B. v. 6. Februar 2006 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. April 2006
Artikel 7 Änderung der Fährenbetriebsverordnung
§ 12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 12 Einstellung des Fährverkehrs
Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen."
Artikel 8 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
- 1.
- wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
- 2.
- wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.
- 3.
- § 9 wird aufgehoben.
Artikel 9 Änderung der Wasserskiverordnung
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580), wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 SportbootFüV-Bin § 3, § 11, § 14, Anlage 1, Anlage 2
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bau-und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- von Fahrerlaubnissen oder Befähigungszeugnissen, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- mit Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung mehr als 3,68 Kilowatt beträgt."
- 2.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 3.
- Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14 Übergangsregelung
Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportbootführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am 31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet werden." - 4.
- In Anlage 1 werden
- a)
- jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung",
- b)
- die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building and Housing" durch die Wörter „Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs",
- c)
- die Wörter „Ministöre fédéral des Transports, de la Construction et du Logement" durch die Wörter „Ministöre fédéral des Transports, de la Construction et des Affaires urbaines",
- d)
- die Wörter „ministerie van Verkeer, Bouw en Huisvesting" durch die Wörter „Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling"
- 5.
- In Anlage 2 wird die Untere Havel-Wasserstraße betreffend die Angabe „(km 16,40)" durch die Angabe „bis km 16,40" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BinSch-SportbootVermV § 4, § 8, § 11, § 12, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 7
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten." - bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben d und e eingefügt:
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben d bis I werden die neuen Buchstaben f bis n.
- cc)
- Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeigneten" durch die Wörter „dort genannten" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:
- „a)
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die neuen Buchstaben b bis e.
- 4.
- In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007" durch die Angabe „1. Mai 2009" ersetzt.
- 5.
- Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher" durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten" durch das Wort „Verbandkasten" ersetzt.
- 6.
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- mit folgenden Beschränkungen:
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten."
- 7.
- Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
1 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 24.01 Buchstabe a der Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleu- se Liebenwalde) | 15,9 (Schleuse Zehdenick) | |
2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) | |||
2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpen- schleuse) | |
2.2 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | |
3 | Rüdersdorfer Gewässer mit den zu diesem Abschnitt gehören- den Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 21.01 Buchstabe d der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- nung | 0 | 3,78 (Schleuse Woltersdorf) | |
4 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) | |||
4.1 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | ||
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
4.2 | Seddinsee | Gesamtstrecke | ||
5 | Saale | 89,2 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmüh- lenschleuse) | |
6 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahnstein) | |
7 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW) | |||
7.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehören- den Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- nung | 28,0 (Babelsberger Enge) | 0,0 (Einmündung in die UHW) | Schwielowsee: Fahrver- bot ab Windstärke 4 Beaufort |
7.2 | UHW mit den zu diesem Ab- schnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung ein- schließlich Beetzsee-Riewend- see-Wasserstraße | 56,0 (Brandenburg) | 67,5 (Plaue) | 1. Brandenburger Nie- derhavel: Fahrter- laubnis Silokanal: Fahrverbot 2. Plauer See und Brei- tingsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Plauer See a) Fahrverbot, wenn der Inhaber der Charterbescheini- gung nicht min- destens 2 Tage Fahrpraxis seit Antritt der Fahrt nachweisen kann b) Durchfahrt von km 63,2 bis km 67,0 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Ton- nenstrich) 4. Für Kreuzungsberei- che bei km 56 und km 67 gilt zusätzlich: Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inha- ber der Charterbe- scheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewend- see-Wasserstraße in Richtung Branden- burger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Ver- bindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist. |
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
7.3 | UHW mit den zu diesem Ab- schnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung | 67,5 (Plaue) | 145,8 (Havelberg) | Fahrverbot bei Wasser- ständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm |
7.4 | Untere Havel Mündungsstrecke mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Ne- benstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung | 145,8 (Havelberg) | 156,0 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasser- ständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm". |
- 8.
- Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7098/index.htm