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Artikel 12 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 BinSch-SportbootVermV § 4, § 8, § 11, § 12, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 7
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2526), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen auf ausdrückliches Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. Das Unternehmen hat über das Verlangen des Mieters nach Satz 2 unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen, die vom Mieter gegenzuzeichnen ist. Der Bootsführer hat eine Kopie dieser Bescheinigung an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Bescheinigung mindestens für ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung aufzubewahren und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914: 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144: 2003 bereitzuhalten." - bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben d und e eingefügt:
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben d bis I werden die neuen Buchstaben f bis n.
- cc)
- Im neuen Buchstaben f wird das Wort „geeigneten" durch die Wörter „dort genannten" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a eingefügt:
- „a)
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die neuen Buchstaben b bis e.
- 4.
- In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „1. Mai 2007" durch die Angabe „1. Mai 2009" ersetzt.
- 5.
- Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „Handfeuerlöscher" durch die Wörter „tragbare Feuerlöscher" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5.9 wird das Wort „Verbandskasten" durch das Wort „Verbandkasten" ersetzt.
- 6.
- Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- mit folgenden Beschränkungen:
Fahrverbot bei Nacht und unsichtigem Wetter.
Zusätzliche Beschränkungen für die unter Nummer 2 eingetragenen Binnenschifffahrtsstraßen sind nach Maßgabe der ausgehändigten Anlagen 5 und 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu beachten."
- 7.
- Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
1 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 24.01 Buchstabe a der Binnen- schifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleu- se Liebenwalde) | 15,9 (Schleuse Zehdenick) | |
2 | Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) | |||
2.1 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpen- schleuse) | |
2.2 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | |
3 | Rüdersdorfer Gewässer mit den zu diesem Abschnitt gehören- den Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 21.01 Buchstabe d der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- nung | 0 | 3,78 (Schleuse Woltersdorf) | |
4 | Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) | |||
4.1 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | ||
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
4.2 | Seddinsee | Gesamtstrecke | ||
5 | Saale | 89,2 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmüh- lenschleuse) | |
6 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahnstein) | |
7 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW) | |||
7.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehören- den Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord- nung | 28,0 (Babelsberger Enge) | 0,0 (Einmündung in die UHW) | Schwielowsee: Fahrver- bot ab Windstärke 4 Beaufort |
7.2 | UHW mit den zu diesem Ab- schnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung ein- schließlich Beetzsee-Riewend- see-Wasserstraße | 56,0 (Brandenburg) | 67,5 (Plaue) | 1. Brandenburger Nie- derhavel: Fahrter- laubnis Silokanal: Fahrverbot 2. Plauer See und Brei- tingsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Plauer See a) Fahrverbot, wenn der Inhaber der Charterbescheini- gung nicht min- destens 2 Tage Fahrpraxis seit Antritt der Fahrt nachweisen kann b) Durchfahrt von km 63,2 bis km 67,0 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Ton- nenstrich) 4. Für Kreuzungsberei- che bei km 56 und km 67 gilt zusätzlich: Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inha- ber der Charterbe- scheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewend- see-Wasserstraße in Richtung Branden- burger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Ver- bindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist. |
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
7.3 | UHW mit den zu diesem Ab- schnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung | 67,5 (Plaue) | 145,8 (Havelberg) | Fahrverbot bei Wasser- ständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm |
7.4 | Untere Havel Mündungsstrecke mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Ne- benstrecken gemäß § 22.01 Buchstabe a der Binnenschiff- fahrtsstraßen-Ordnung | 145,8 (Havelberg) | 156,0 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasser- ständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm". |
- 8.
- Anlage 7 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 12 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SchiffPolÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Anlage 4 BinSch-SportbootVermV (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) Charterbescheinigung und Einweisung (vom 28.04.2009)
... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 504 9. ZustAnpV Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
... vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, werden die ...
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