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Artikel 8 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
- 2.
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt,
- 1.
- wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;
- 2.
- wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten.
- 3.
- § 9 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 8 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SchiffPolÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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