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Artikel 6 - Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. SchiffPolÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220 (Nr. 5); Geltung ab 01.04.2006
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Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen," eingefügt.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2.

3.
Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen."



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Frühere Fassungen von Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 06.02.2006 BGBl. I S. 330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 6. SchiffPolÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SchiffPolÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
B. v. 06.02.2006 BGBl. I S. 330
Berichtigung 6. SchiffPolÄndVBer
... die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz" zu ersetzen. 2. In Artikel 6 Nr. 1 ist die Angabe „Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe ...