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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 245 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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