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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 245 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 6.
- Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 8.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen,
- 10.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,
- 11.
- Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen,
- 12.
- Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
- 13.
- Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
- 14.
- Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten,
- 15.
- Instandhalten von Erzeugnissen,
- 16.
- Kundenorientierung und Serviceleistungen,
- 17.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbearbeitung.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
§ 9 Gesellenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Verwendung eines Halbzeuges oder
- 2.
- Einbauen und Montieren von Erzeugnissen.
Gestalten und Herstellen eines Erzeugnisses einschließlich des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und Vorrichtungen, Nutzung von Anwenderprogrammen, Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, Montieren von Beschlägen sowie Oberflächenbehandlung.
Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe II ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I und der Arbeitsaufgabe II ist jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service auf der Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung sowie Montage und Service sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Halbzeugen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Kundenanforderungen sowie Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:
- 2.
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:
- 3.
- im Prüfungsbereich Montage und Service:
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung von Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Bedienungsanweisungen, Pflegehinweisen, Serviceverträgen, Gewährleistung und Garantiebestimmungen, Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- Im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Montage und Service 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich
- 5.
- Prüfungsbereich Montage und Service 20 Prozent,
- 6.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31. Januar 1997 (BGBl. I S. 188), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2000 (BGBl. I S. 1653), außer Kraft.
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-1 8. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- Systemen (§ 4 Nr. 5) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren | 3 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen bearbeiten e) branchenspezifische Software anwenden f) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein- schluss vernetzter Systeme nutzen | 3 | |||
6 | Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 6) | a) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor- gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten b) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichti- gung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden d) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen e) Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen | 5 | |
f) Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren g) Modelle herstellen, Formen übertragen h) Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden i) technische Umsetzbarkeit prüfen | 4 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 7) | a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge- brauchs- und Betriebsanleitungen c) Materialbedarf ermitteln d) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen | 4 | |
0 Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah- men zu ihrer Behebung ergreifen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis- se der Zusammenarbeit auswerten i) technische Veränderungen und Entwicklungen fest- stellen; Umsetzbarkeit prüfen j) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen | 3 | |||
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) | a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu- men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk- te berücksichtigen b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah- men zur Nutzung ergreifen c) Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaß- nahmen durchführen d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden e) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein- flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten | 4 | |
g) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen h) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlas- sen | 2 | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 9) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof- fen unterscheiden b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen c) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern e) Klebstoffe unterscheiden und verwenden f) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen g) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern h) Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Er- gebnisse dokumentieren und Messwerte berücksich- tigen i) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 13 | |
j) Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen k) Hilfsstoffe auswählen und verwenden |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1) mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe aus- wählen und verarbeiten m) Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten n) Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prü- fen | 5 | |||
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 10) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswäh- len b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen e) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er- kennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei- fen f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern | 7 | |
g) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro- nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen h) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und be- heben k) Geräte, Maschinen und Anlagen warten | 8 | |||
11 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 11) | a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu- schneiden b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten c) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde- re maschinell d) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen e) Verbindungsbeschläge auswählen und montieren f) Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen g) Fertigungsrisse anfertigen h) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear- beiten | 16 | |
i) Teile zusammenbauen . j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen k) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi- schenlagern | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
I) Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen m) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein- bruchschutz beurteilen und durchführen n) Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, ins- besondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen o) Einpass- und Endarbeiten durchführen p) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und ver- laden | 16 | |||
12 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12) | a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen b) Teile vorbereiten und vorbehandeln c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen | 4 | |
e) Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unter- scheiden und anwenden f) Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben g) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergrei- fen | 6 | |||
13 - | Durchführen von Holz- schutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 13) | a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen c) chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen d) Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen | 3 | |
14 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen b) Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesonde- re Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bau- liche Gegebenheiten, prüfen c) Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Voll- ständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen d) Montagehilfen auswählen und nutzen e) Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen f) Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen g) Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren h) Fugen ausbilden i) Bauwerksanschluss- und -abdichtungsarbeiten durch- führen | 14 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
j) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor- schriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden k) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller- angaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsan- schlüssen verbinden l) Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben ein- bauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durch- führen m) Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen n) Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern o) Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen | ||||
15 | Instandhalten von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 15) | a) Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden | 2 | |
b) Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und doku- mentieren c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparatur- arbeiten durchführen d) erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewer- ten, dokumentieren und sichern e) Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen | 4 | |||
16 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Nr. 16) . | a) kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbe- sondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg b) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten | 3 | |
c) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren d) Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten e) Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine ab- stimmen f) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren g) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern h) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, ins- besondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
17 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier- lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe- reich beitragen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku- mentieren | 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
d) Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren | ||||
f) Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozess anwenden und Ergebnisse dokumentieren g) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 |
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