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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 245 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-1 8. Monat | 19.-36. Monat | |||
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- Systemen (§ 4 Nr. 5) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren | 3 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen bearbeiten e) branchenspezifische Software anwenden f) Informations- und Kommunikationssysteme unter Ein- schluss vernetzter Systeme nutzen | 3 | |||
6 | Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 6) | a) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor- gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswerten b) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigen c) Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichti- gung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwenden d) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählen e) Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen | 5 | |
f) Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentieren g) Modelle herstellen, Formen übertragen h) Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Böden i) technische Umsetzbarkeit prüfen | 4 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 7) | a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge- brauchs- und Betriebsanleitungen c) Materialbedarf ermitteln d) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen | 4 | |
0 Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen g) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnah- men zu ihrer Behebung ergreifen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | ||
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h) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis- se der Zusammenarbeit auswerten i) technische Veränderungen und Entwicklungen fest- stellen; Umsetzbarkeit prüfen j) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen | 3 | |||
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) | a) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu- men; ergonomische und ökonomische Gesichtspunk- te berücksichtigen b) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnah- men zur Nutzung ergreifen c) Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaß- nahmen durchführen d) persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden e) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein- flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten | 4 | |
g) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauen h) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlas- sen | 2 | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 9) | a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstof- fen unterscheiden b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen c) Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern e) Klebstoffe unterscheiden und verwenden f) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen g) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern h) Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Er- gebnisse dokumentieren und Messwerte berücksich- tigen i) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 13 | |
j) Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführen k) Hilfsstoffe auswählen und verwenden |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-1 8. Monat | 1 9.-36. Monat | ||
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1) mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe aus- wählen und verarbeiten m) Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten n) Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prü- fen | 5 | |||
10 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen (§ 4 Nr. 10) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswäh- len b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen e) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er- kennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei- fen f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern | 7 | |
g) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro- nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienen h) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedienen i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und be- heben k) Geräte, Maschinen und Anlagen warten | 8 | |||
11 | Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen (§ 4 Nr. 11) | a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu- schneiden b) Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereiten c) Verbindungen auswählen und herstellen, insbesonde- re maschinell d) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen e) Verbindungsbeschläge auswählen und montieren f) Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfen g) Fertigungsrisse anfertigen h) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear- beiten | 16 | |
i) Teile zusammenbauen . j) Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellen k) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi- schenlagern | 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
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I) Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfen m) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein- bruchschutz beurteilen und durchführen n) Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, ins- besondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbauen o) Einpass- und Endarbeiten durchführen p) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und ver- laden | 16 | |||
12 | Behandeln und Veredeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 12) | a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen b) Teile vorbereiten und vorbehandeln c) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifen d) Oberflächen vor Beschädigungen schützen | 4 | |
e) Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unter- scheiden und anwenden f) Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färben g) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergrei- fen | 6 | |||
13 - | Durchführen von Holz- schutzmaßnahmen (§ 4 Nr. 13) | a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen b) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen c) chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen d) Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen | 3 | |
14 | Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten (§ 4 Nr. 14) | a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen b) Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesonde- re Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bau- liche Gegebenheiten, prüfen c) Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Voll- ständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragen d) Montagehilfen auswählen und nutzen e) Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen f) Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbauen g) Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montieren h) Fugen ausbilden i) Bauwerksanschluss- und -abdichtungsarbeiten durch- führen | 14 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
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j) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor- schriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwenden k) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller- angaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsan- schlüssen verbinden l) Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben ein- bauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durch- führen m) Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführen n) Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern o) Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen | ||||
15 | Instandhalten von Erzeugnissen (§ 4 Nr. 15) | a) Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden | 2 | |
b) Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und doku- mentieren c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparatur- arbeiten durchführen d) erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewer- ten, dokumentieren und sichern e) Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen | 4 | |||
16 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Nr. 16) . | a) kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbe- sondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg b) Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten | 3 | |
c) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren d) Kunden hinsichtlich Gestaltung beraten e) Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine ab- stimmen f) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren g) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläutern h) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, ins- besondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 | |||
17 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 17) | a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier- lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe- reich beitragen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku- mentieren | 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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d) Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählen e) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren | ||||
f) Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozess anwenden und Ergebnisse dokumentieren g) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 5 |
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