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MöKüUmAusbV
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§ 1
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 25.01.2006
BGBl. I S. 265
(
Nr. 5
)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2
Berufliche Bildung
1 Änderung
Eingangsformel
←
→
§ 2
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abweichend von §
4
Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes
dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MöKüUmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MöKüUmAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 MöKüUmAusbV Ziel der Erprobung
... der Ausbildung nach §
1
soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt ...
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