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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
§ 2 Ziel der Erprobung
Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild den Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Betriebe entspricht.
§ 3 Sachverständigenbeirat
Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.
§ 4 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 5 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kundenorientierung,
- 6.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 8.
- Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,
- 9.
- Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen,
- 10.
- Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen,
- 11.
- Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten,
- 12.
- Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen,
- 13.
- Verpacken, Lagern und Transportieren,
- 14.
- Abholung und Auslieferung,
- 15.
- Behandeln von Reklamationen,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 7 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 10 Zwischenprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Dle Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
§ 11 Abschlussprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den m Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport.
Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, kundenorientiert handeln, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.
(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Möbemontage und -demontage, Transport und Auslieferung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Möbemontage und -demontage sowie Transport und Auslieferung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und kundenorientiert zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestmmungen berücksichtigen, Möbelteile, Zubehörteile, Geräte, Packmittel und Werkstoffe sowie Werkzeuge, Transporthilfsmittel, Transportmittel und Maschinen zuordnen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen und Reklamationen bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- für den Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage:
- 2.
- für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung:
- 3.
- für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung m Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung sowie innerhalb von Teil B der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Darüber hinaus dürfen in dem weiteren Prüfungsbereich von Teil B der Prüfung keine ungenügende Leistungen erbracht worden sein.
§ 12 Anwendungsregelung
Auf Berufsbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2011 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 ändert mWv. 31. Juli 2011 MöKüUmAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) Gefährdung vonSicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogeneArbeitsschutz-undUnfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) möglicheUmweltbelastungendurch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Kundenorientierung (§ 6 Nr. 5) | a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter- leiten b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe- sondere im Außendienst | 4*) | |
c) Termine mit Kunden abstimmen d) Produkteinweisungen durchführen e) Informations- und Beratungsgespräche führen f)Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan- gebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich- keiten mit Kunden erörtern g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | 6*) | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 6 Nr. 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb- nisse berücksichtigen d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu- men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Energieversorgung sicherstellen f)Gespräche situationsgerecht führen,Sachverhalte darstellen | 6*) | |
g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen, Zeitaufwand dokumentieren i)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah- men zur Nutzung ergreifen j)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla- dung veranlassen k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö- rungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 6*) | |||
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- Systemen (§ 6 Nr. 7) | a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern | 4*) |
- *)
- Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
8 | Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 6 Nr. 8) | a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe- stände ergänzen, Waren rückführen c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um- zugsgut durchführen | 8 | |
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren | 2 | |||
9 | Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen (§ 6 Nr. 9) | a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst- stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand halten c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz- einrichtungen bedienen und warten d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde- re sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen | 16 | |
10 | Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen (§ 6 Nr. 10) | a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen- dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh- len und einsetzen c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt- zen e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran- lassen | 18 | |
f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde- re Maße und Anschlüsse, prüfen g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen i)Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans- port vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver- packen und zwischenlagern j)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen k) fertiggestellte Arbeiten übergeben | 18 | |||
11 | Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 6 Nr. 11) | a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen- den, Unfallverhütungsvorschriften beachten | 2 | |
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi- gungen sichtprüfen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
f)elektrischeAnschlüsseherstellen;Potentialaus- gleichsmaßnahmendurchführen,Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen h) elektrischeEinrichtungenundGeräteausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen- lagern | 10 | |||
12 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen (§ 6 Nr. 12) | a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge- gebenheiten prüfen b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver- packen und zwischenlagern | 8 | |
13 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 6 Nr. 13) | a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden . b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans- porthilfsmitteln beurteilen c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie- ren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich- tigen d) VerpackungsmaterialiennachVerwendungszweck unterscheiden und auswählen e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis- sionieren, verpacken und lagern f)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß- nahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen | 18 | |
14 | Abholung und Auslieferung (§ 6 Nr. 14) | a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie -sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig- keit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun- gen Maßnahmen ergreifen c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst- ladung beladen, Ladung sichern d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Zahlungen annehmen und quittieren f)Zahlungenabrechnen,Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten | 18 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
15 | Behandeln von Reklamationen (§ 6 Nr. 15) | a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der Bearbeitung mitwirken b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen | 6 | |
16 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 16) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- bereich beitragen | 2*) | |
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol- lieren, bewerten und dokumentieren | 4*) |
- *)
- Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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