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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Ausnahmeregelung



Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.


§ 2 Ziel der Erprobung



Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild den Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Betriebe entspricht.


§ 3 Sachverständigenbeirat



Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.


§ 4 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 5 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Kundenorientierung,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,

8.
Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen,

9.
Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen,

10.
Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen,

11.
Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten,

12.
Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen,

13.
Verpacken, Lagern und Transportieren,

14.
Abholung und Auslieferung,

15.
Behandeln von Reklamationen,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 7 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 8 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 10 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Dle Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.


§ 11 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den m Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:

Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, kundenorientiert handeln, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Möbemontage und -demontage, Transport und Auslieferung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Möbemontage und -demontage sowie Transport und Auslieferung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und kundenorientiert zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestmmungen berücksichtigen, Möbelteile, Zubehörteile, Geräte, Packmittel und Werkstoffe sowie Werkzeuge, Transporthilfsmittel, Transportmittel und Maschinen zuordnen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen und Reklamationen bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für den Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage:

Bearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage und Demontage von Küchen und Möbeln, Installation von Geräten und elektrischen Einrichtungen sowie Anschlussarbeiten für Objekte und Armaturen;

2.
für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung:

Verpackung, Abholung, Transport, Lagerung und Auslieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut;

3.
für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung m Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Möbemontage und -demontage 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung sowie innerhalb von Teil B der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Darüber hinaus dürfen in dem weiteren Prüfungsbereich von Teil B der Prüfung keine ungenügende Leistungen erbracht worden sein.


§ 12 Anwendungsregelung



Auf Berufsbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2011 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.


§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 13 ändert mWv. 31. Juli 2011 MöKüUmAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.


Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
 Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 6 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 6 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An-
gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 6 Nr. 3)
a) Gefährdung vonSicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogeneArbeitsschutz-undUnfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 6 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) möglicheUmweltbelastungendurch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
5 Kundenorientierung
(§ 6 Nr. 5)
a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter-
leiten
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe-
sondere im Außendienst
4*) 
c) Termine mit Kunden abstimmen
d) Produkteinweisungen durchführen
e) Informations- und Beratungsgespräche führen
f)Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan-
gebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich-
keiten mit Kunden erörtern
g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
 6*)
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 6 Nr. 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel
festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb-
nisse berücksichtigen
d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
e) Energieversorgung sicherstellen
f)Gespräche situationsgerecht führen,Sachverhalte
darstellen
6*) 
g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
i)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah-
men zur Nutzung ergreifen
j)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla-
dung veranlassen
k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö-
rungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen
zu deren Beseitigung ergreifen
 6*)
7Umgang mit Informations-
und Kommunikations-
Systemen
(§ 6 Nr. 7)
a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-
munikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-
zes beachten, Daten pflegen und sichern
4*) 


*)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
8 Kontrollieren und Sichern
von Warenbeständen
(§ 6 Nr. 8)
a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden
b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe-
stände ergänzen, Waren rückführen
c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um-
zugsgut durchführen
8 
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen
und dokumentieren
 2
9Bearbeiten von Küchen-
und Möbelteilen
(§ 6 Nr. 9)
a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst-
stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und
auswählen
b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand
halten
c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz-
einrichtungen bedienen und warten
d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde-
re sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
16 
10 Montieren, Auf- und
Abbauen von Küchen-
und Möbelteilen
(§ 6 Nr. 10)
a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und
Mängel, prüfen
b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen-
dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh-
len und einsetzen
c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen
d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt-
zen
e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran-
lassen
18 
f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde-
re Maße und Anschlüsse, prüfen
g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien,
Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen
und anpassen
i)Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans-
port vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
j)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion
prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
k) fertiggestellte Arbeiten übergeben
 18
11 Installieren von
elektrischen Einrichtungen
und Geräten
(§ 6 Nr. 11)
a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
den, Unfallverhütungsvorschriften beachten
2 
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen
und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
  f)elektrischeAnschlüsseherstellen;Potentialaus-
gleichsmaßnahmendurchführen,Sicherheitsregeln
zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen
Strom anwenden
g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
h) elektrischeEinrichtungenundGeräteausbauen,
kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen-
lagern
 10
12Durchführen von
Anschlussarbeiten
an Wasserleitungen
und Lüftungsanlagen
(§ 6 Nr. 12)
a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach
baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge-
gebenheiten prüfen
b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen
Werkstoffen einbauen
c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver-
packen und zwischenlagern
 8
13Verpacken, Lagern
und Transportieren
(§ 6 Nr. 13)
a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden .
b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans-
porthilfsmitteln beurteilen
c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit
Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie-
ren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich-
tigen
d) VerpackungsmaterialiennachVerwendungszweck
unterscheiden und auswählen
e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis-
sionieren, verpacken und lagern
f)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß-
nahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen
ergreifen
18 
14Abholung und
Auslieferung
(§ 6 Nr. 14)
a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und
Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie
-sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben
planen und optimieren
b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig-
keit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun-
gen Maßnahmen ergreifen
c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter
Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-
ladung beladen, Ladung sichern
d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den
Übergabebedingungen ausliefern
e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen,
Zahlungen annehmen und quittieren
f)Zahlungenabrechnen,Belege auf Vollständigkeit
prüfen und weiterleiten
 18


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
15Behandeln von
Reklamationen
(§ 6 Nr. 15)
a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen
und bei der Bearbeitung mitwirken
b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren
sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
 6
16 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 6 Nr. 16)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah-
men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
2*) 
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol-
lieren, bewerten und dokumentieren
 4*)


*)
Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.