Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
§ 1 Ausnahmeregelung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MöKüUmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MöKüUmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MöKüUmAusbV Ziel der Erprobung
... der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7102/a141251.htm