Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
Anlage - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice (MöKüUmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 265 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2006 bis 31.07.2011; FNA: 806-22-2-2 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs-oderpersonalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) Gefährdung vonSicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogeneArbeitsschutz-undUnfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) möglicheUmweltbelastungendurch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
5 | Kundenorientierung (§ 6 Nr. 5) | a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiter- leiten b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbe- sondere im Außendienst | 4*) | |
c) Termine mit Kunden abstimmen d) Produkteinweisungen durchführen e) Informations- und Beratungsgespräche führen f)Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsan- gebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglich- keiten mit Kunden erörtern g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden | 6*) | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 6 Nr. 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) ArbeitsabläufeunterBerücksichtigungergonomi- scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits- technischerGesichtspunkteplanen,Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergeb- nisse berücksichtigen d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räu- men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Energieversorgung sicherstellen f)Gespräche situationsgerecht führen,Sachverhalte darstellen | 6*) | |
g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen, Zeitaufwand dokumentieren i)Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnah- men zur Nutzung ergreifen j)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entla- dung veranlassen k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Stö- rungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen | 6*) | |||
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- Systemen (§ 6 Nr. 7) | a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten pflegen und sichern | 4*) |
- *)
- Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
8 | Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 6 Nr. 8) | a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbe- stände ergänzen, Waren rückführen c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Um- zugsgut durchführen | 8 | |
d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren | 2 | |||
9 | Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen (§ 6 Nr. 9) | a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunst- stoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand halten c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutz- einrichtungen bedienen und warten d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesonde- re sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen | 16 | |
10 | Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen (§ 6 Nr. 10) | a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwen- dungszweck und baulichen Gegebenheiten auswäh- len und einsetzen c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schüt- zen e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veran- lassen | 18 | |
f)Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesonde- re Maße und Anschlüsse, prüfen g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen i)Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Trans- port vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, ver- packen und zwischenlagern j)durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen k) fertiggestellte Arbeiten übergeben | 18 | |||
11 | Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 6 Nr. 11) | a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen- den, Unfallverhütungsvorschriften beachten | 2 | |
b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi- gungen sichtprüfen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
f)elektrischeAnschlüsseherstellen;Potentialaus- gleichsmaßnahmendurchführen,Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen h) elektrischeEinrichtungenundGeräteausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischen- lagern | 10 | |||
12 | Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen (§ 6 Nr. 12) | a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Ge- gebenheiten prüfen b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, ver- packen und zwischenlagern | 8 | |
13 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 6 Nr. 13) | a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden . b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Trans- porthilfsmitteln beurteilen c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportie- ren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksich- tigen d) VerpackungsmaterialiennachVerwendungszweck unterscheiden und auswählen e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommis- sionieren, verpacken und lagern f)Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maß- nahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen | 18 | |
14 | Abholung und Auslieferung (§ 6 Nr. 14) | a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie -sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständig- keit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichun- gen Maßnahmen ergreifen c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst- ladung beladen, Ladung sichern d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Zahlungen annehmen und quittieren f)Zahlungenabrechnen,Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten | 18 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
15 | Behandeln von Reklamationen (§ 6 Nr. 15) | a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der Bearbeitung mitwirken b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen | 6 | |
16 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 16) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeits- bereich beitragen | 2*) | |
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrol- lieren, bewerten und dokumentieren | 4*) |
- *)
- Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7102/a141264.htm