Nach §
87 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes und §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach §
88 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes übertrage ich in Angelegenheiten des §
87 Abs. 1 und des §
88 Abs. 1 Satz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes die Befugnis, über den Widerspruch von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, von deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des §
80 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes zu entscheiden, auf die Wehrbereichsverwaltungen, soweit diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen haben.